Ich darf das Jahr 2024 mit wertvollen Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende schließen.
I) Investitionen
Rechtzeitig vor Jahresende sollten noch ohnehin notwendige Investitionen getätigt werden. Wie auch bereits im Vorjahr stehen die degressive Abschreibung, die beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden, der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag sowie der Investitionsfreibetrag zu.
Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2024 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung zu. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 (exklusive Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden. Im Jahr 2024 gibt es weiterhin die Möglichkeit der degressiven Abschreibung (bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert bzw. Anschaffungskosten).
Ausgenommen sind:
Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen, KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km, unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen zur Förderung, zum Transport, zur Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
Beachten Sie, dass für rechnungslegungspflichtige Unternehmen (insbesondere Kapitalgesellschaften) die degressive Abschreibung nur dann steuerlich gewählt werden kann, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz zulässig ist. (ausgenommen davon sind Energieversorger).
Für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw. 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw. 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden.
Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde die beschleunigte AfA für Wohngebäude befristet ausgebaut. Bei Wohngebäuden, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5%) geltend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden kann. Diese Erleichterung gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen.
Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Jahr 2024 begünstigt auf 15 Jahre abgesetzt werden.
II) Gewinnfreibetrag
Für 2024 steht wiederum der Gewinnfreibetrag (GFB) bei betrieblichen Einkünften zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2024 bis zu 15% des Gewinns, maximal € 46.400 pro Jahr.
Ein Grundfreibetrag von 15% bis zu € 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15% von € 33.000 = € 4.950). Für Gewinne über € 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.
Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind. Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.
III) Investitionsfreibetrag
Für ab dem 01.01.2023 getätigte Anschaffungen und Herstellungen wurde der neue Investitionsfreibetrag eingeführt. Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio Anschaffungskosten pro Jahr).
Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird.
- Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter.
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science).
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen.
IV) Spenden und Sponsoring
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2024 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2024 geleistet werden.
Tipp: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter:innen bis € 186 steuerfrei
(Weihnachts-) Geschenke an Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
Betriebsveranstaltungen bis € 365 steuerfrei
Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Text: Petra Schachner-Kröll
schachner-partner.at
Foto: © Manuel Schaffernak