Das am 23. Juni 2022 im Parlament beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket enthält neben anderen Entlastungsmaßnahmen auch die Möglichkeit an Arbeitnehmer eine steuerfreie »Teuerungsprämie« im Ausmaß von insgesamt bis zu 3.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter auszuzahlen. Diese Möglichkeit besteht vorerst nur für 2022 und 2023.
Die Teuerungsprämie ist in diesem Ausmaß auch von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Lohnnebenkosten befreit.
Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein (dies wird der Normalfall sein). Ansonsten sieht der Gesetzestext bis zum Betrag von 2.000 Euro keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor. Die vollen 3.000 Euro können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die 2.000 Euro übersteigende Zahlung aufgrund einer »lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG« geleistet wird. Darunter fällt nicht nur ein Kollektivvertrag, sondern auch jener Fall, bei dem die Teuerungsprämie innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Bei richtiger Gestaltung können also die 3.000 Euro ausgeschöpft werden.
Zu beachten ist, dass die Teuerungsprämie nicht zusätzlich zur steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt werden darf.
Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) sind zusammen maximal in der Höhe von 3.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Je nach dem, welche der beiden Zahlungen früher im Kalenderjahr erfolgt, wird die Steuerbefreiung ausgeschöpft.
Für 2022 gilt, dass eine bereits gewährte Mitarbeitergewinnbeteiligung nachträglich als Teuerungsprämie umqualifiziert und entsprechend in der Lohnverrechnung noch nachträglich geändert werden kann. Die Mitarbeiterbeteiligung ist nämlich nicht lohnnebenkostenfrei.
Text: Petra Schachner-Kröll, Schachner & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG