Die Ökologisierung des Steuerrechts hat mit 1.1.2022 zur Einführung einer »Öko-Sonderausgabenpauschale« geführt.
Mit diesem Pauschale werden Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (»Heizkesseltausch«) gefördert. Bei der thermisch-energetischen Sanierung handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen wie z.B. die Dämmung von Außenwänden, Geschossdecken, Dächern und Kellerböden oder den Austausch von Fenstern und Außentüren mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern.
Unter dem Austausch von Heizungssystemen versteht man den Ersatz eines auf fossilen Brennstoffen (insb. Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner) oder auf Strom basierenden Heizungssystems (Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem. In Frage kommen vor allem eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah- /Fernwärme, eine Holzzentralheizung (z.B. Pellets) oder eine Wärmepumpe.
Das Pauschale ist an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft. Dies bedeutet, dass Sie das Pauschale nur dann beantragen können, wenn sie gleichzeitig für Ihre Maßnahme auch eine Förderung beantragen und erhalten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der Kommunalkredit Public Consulting. Weiters müssen die tatsächlich geleisteten Ausgaben, abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln, den Betrag von EUR 4.000,00 (thermisch-energetische Sanierung) bzw. von EUR 2.000,00 (»Heizkesseltausch«) übersteigen.
Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen
800 Euro jährlich, für den geförderten »Heizkesseltausch« 400 Euro jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung, für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Demnach werden in Summe 4.000,00 Euro bzw. 2.000,00 Euro steuerlich wirksam.
Das Sonderausgabenpauschale können ausschließlich Privatpersonen in Anspruch nehmen, weiters nur der jeweilige Empfänger der Förderung. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften ist jeder Eigentümer anspruchsberechtigt. Des Weiteren muss es sich um ein privat genutztes Gebäude bzw. einen privat genutzten Gebäudeteil handeln.
Die Erklärung, dass das Pauschale in Anspruch genommen werden soll, ist direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) abzugeben. Weiters ist die Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erforderlich.
Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften muss die Hausverwaltung im Zuge der Förderabwicklung der KPC bei der Endabrechnung für die einzelnen Wohnungseigentümer elektronisch bekannt geben, ob das Sonderausgabenpauschale berücksichtigt werden soll oder nicht.
Die Übermittlung, der für die Berücksichtigung des Pauschales erforderlichen Daten, erfolgt durch die Kommunalkredit Public Consulting. Das zustehende Pauschale wird dann automatisch vom Finanzamt, im Rahmen der Einkommensteuer-/Arbeitnehmerveranlagung, berücksichtigt. Eine gesonderte Beantragung im Rahmen der Veranlagung ist nicht vorgesehen.
Text: Petra Schachner-Kröll
Bild: ©Florian Lierzer