Neue Spendenabzugsmöglichkeit ab 2024

Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden beim Zahler als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben einkommen- bzw. lohnsteuermindernd zu berücksichtigen sind. Wenn jemand z. B. 100 Euro spendet und einen Steuersatz (Grenzsteuersatz) von 30 Prozent hat, beträgt die Steuerersparnis 30 Euro.

Absetzbar sind nur Spenden an bestimmte Einrichtungen, die – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen in der „Liste begünstigter Einrichtungen (für Spenden, Kirchenbeiträge, etc.)“ ausgewiesen sind.

Durch die Neuregelung haben Spender künftig eine größere Auswahl an Organisationen, denen sie steuerbegünstigt spenden können. Ansonsten ändert sich für Spender nichts. Für den Spender richtet sich die Abzugsmöglichkeit (weiterhin) danach, ob die Organisation auf der Spendenliste des Finanzministeriums aufscheint. Daneben gibt es weiterhin Organisationen, die aufgrund des Gesetzes begünstigt sind (z. B. Universitäten).

Für die Organisationen selbst, ändert sich jedoch Entscheidendes. Bis dato wurde eine Organisation nur dann auf die Spendenliste aufgenommen, wenn sie gemeinnützig ist und mildtätige Zwecke oder Zwecke, die die wissenschaftliche Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung betreffen, verfolgt und eine externe Spendenprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer positiv absolviert hat.

Ab 2024 entfällt das Erfordernis der externen Spendenprüfung.

Einrichtungen mit einem zum 31. Dezember 2023 gültigen Spendenbegünstigungsbescheid brauchen im Jahr 2024 keine Bestätigung zur Verlängerung der Spendenbegünstigung vorlegen. Die Spendenbegünstigung wird somit automatisch um ein Jahr verlängert und es werden für das Jahr 2024 keine Bescheide betreffend die Aufrechterhaltung der Begünstigung versendet.

Jene gemeinnützigen Organisationen, die bis dato nicht auf der Liste waren, können künftig über FinanzOnline die Begünstigung beantragen. Die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung sind gleich geblieben, jedoch entfällt die externe Prüfung. Das Antragsformular ist künftig durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater) im Wege von FinanzOnline zu übermitteln.

Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist – wie schon bisher – zusätzlich bei der Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff. des Unternehmensgesetzbuches (UGB) entsprechenden Prüfung zu bestätigen.

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Text: Petra Schachner-Kröll

Petra Schachner
Petra Schechner-Kröll: „Durch die Neuregelung haben Spender künftig eine größere Auswahl an Organisationen.“ Foto: © Florian LIerzer
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