Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung?
Nachdem nun auch die Einkünfte aus Kryptowährungen Anfang 2022 der Steuerpflicht unterworfen wurden, gibt es nicht mehr viele Geschäfte, die steuerfrei sind.
Wenn im Privatvermögen Kunst (Gemälde, Skulpturen, etc.) gekauft wird und diese Gegenstände nach der einjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, ist dies ein nicht steuerbarer Vorgang. Die Wertsteigerung kann daher voll lukriert werden.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es sich nicht (mehr) um einen einzelnen Privatverkauf handelt und die Kunst zum Gewerbebetrieb werden könnte.
Die Abgrenzung von schlichter Vermögensverwaltung, die dem Privatbereich zuzurechnen ist und Kunst ist gesetzlich nicht klar geregelt. Die Beurteilung hat stets nach der »Verkehrsauffassung« zu erfolgen. Von einer (steuerfreien) Vermögensverwaltung im Bereich der Kunst wird dann auszugehen sein, wenn lediglich gelegentlich Kunstgegenstände verkauft werden, wenn die Gegenstände nicht einer breiten Öffentlichkeit angeboten werden und nach außen hin auch keine professionelle Verkaufsstruktur eingerichtet ist.
Ein weiteres Indiz für die Vermögensverwaltung ist die Finanzierung der Kunstgegenstände mit Eigenkapital. Die Aufnahme von Fremdkapital deutet auf Gewerblichkeit hin. Für die Gewerblichkeit eines Kunsthandels spricht auch die Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Dies bedeutet, dass die Steuerpflicht auch davon abhängig ist, ob bei Kunstverkäufen Wiederholungsabsicht besteht. Auch ein einmaliger Kunstverkauf kann als nachhaltig angesehen werden, wenn er auf Wiederholung angelegt ist oder wenn aus den Umständen auf die Wiederholung geschlossen werden kann.
Umgekehrt muss eine Tätigkeit nicht nachhaltig sein, wenn der Abverkauf einer privaten Sammlung etwa in mehreren Etappen erfolgt. Der Abverkauf einer privaten Sammlung größeren Umfangs und in einer längeren Zeitdauer wird jedoch eher für eine gewerbliche sprechen. Hier kommt es auch auf den inneren Zusammenhang der Abverkäufe an. Gelegentliche Veräußerungen von Kunstgegenständen haben auf jeden Fall keine steuerliche Relevanz!
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Erwerb von Kunstgegenständen als Betriebsvermögen von Unternehmen stets zu einer Steuerpflicht führt. Kunstgegenstände unterliegen übrigens auch keiner Abschreibmöglichkeit im Betriebsvermögen, da diese ja grundsätzlich einer Wertsteigerung und keiner wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen. Von einem Ankauf von Kunst im Betriebsvermögen für Zwecke der Vermögensveranlagung ist daher eher abzuraten.
Text: Mag. Petra Schachner-Kröll
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Bildhinweis: Florian Lierzer