Neue Kleinunternehmerregelung ab 2025

Schachner und Partner

Seit 1.1.2025 gilt in Österreich eine neue Kleinunternehmerregelung. Bisher galt die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Unternehmer.

Die bisherige Grenze von EUR 35.000,00 war als Nettogrenze zu verstehen. Des Weiteren entstand bei einem unterjährigen Überschreiten der Grenze rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr Umsatzsteuerpflicht, was zu deutlichen finanziellen Einbußen führen konnte.

Seit 1.1.2025 sind Kleinunternehmer alle Unternehmer, die ihr Unternehmen entweder im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat betreiben und deren Umsätze die Grenze von 55.000 EUR weder im laufenden noch im vorherigen Kalenderjahr überschritten haben.“ Petra Schachner-Kröll

Dies bedeutet, dass auch ausländische Unternehmen in Österreich Kleinunternehmer sein können (zum Beispiel, eine deutsche Person vermietet in Österreich eine Wohnung).Neben der neuen Umsatzgrenze wird ab 1.1.2025 auch die Toleranzgrenze neu geregelt: Wenn die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird, dürfen Rechnungen bis Jahresende ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % sind alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig. Unternehmer aus Drittstaaten können die Kleinunternehmer-Befreiung in der Umsatzsteuer nicht in Anspruch nehmen.

„Bei der Ermittlung der Grenze, kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an. Gewisse Umsätze – wie auch steuerfreie Umsätze – bleiben dabei außer Ansatz.“ Petra Schachner-Kröll

Die neue Grenze von 55.000 EUR ist die Brutto-Grenze! Die fiktive Umsatzsteuer ist nicht herauszurechnen, wie es bis 31.12.2024 der Fall war.

Unternehmer haben zudem die Möglichkeit die Kleinunternehmer-Regelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu nutzen. Voraussetzung dafür ist die Registrierung über ein eigens dafür eingerichtetes Portal sowie die Einhaltung einer unionsweiten Umsatzgrenze von 100.000 EUR. Für eine Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gilt: eine Bestätigung in Form einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer muss vorliegen und die gesetzlichen Regelungen des Landes sind zu beachten.

Die Kleinunternehmerregelung ist eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer keine Vorsteuer von in Rechnung gestellter Umsatzsteuer abziehen dürfen. Dies gilt auch für die Vorsteuer in Verbindung mit Umsätzen, die in einem anderen EU-Staat steuerfrei sind.

Text: Petra-Schachner-Kröll

Mehr Infos unter: https://www.schachner-partner.at/

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