Hohe Zinsen für Steuernachzahlungen vermeiden

Im September 2023 hat die Europäische Zentralbank zum vierten Mal in diesem Jahr den Leitzins angehoben. Entsprechend der Gesetzeslage hebt auch das Finanzamt die Zinsen ab 20. September 2023 auf 5,88 % an.

Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen liegen gemäß aktueller Rechtslage 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

Beginnend mit 1. Oktober 2023 bis zum Datum des Steuerbescheides 2022, maximal jedoch für 48 Monate werden »Anspruchszinsen« für den offenen Betrag an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer 2022 verrechnet. Ab 20. September 2023 wird sowohl für Nachzahlungen als auch für Gutschriften ein Zinssatz von 5,88 % angewendet. Künftige Erhöhungen der Zinsen sind nicht ausgeschlossen. Auch bei Umsatzsteuernachzahlungen ist eine Zinsenbelastung von 5,88 % zu berücksichtigen.

Um die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann jederzeit freiwillig eine Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2022 entrichtet werden. Für eine korrekte Zuordnung ist ein entsprechender Verwendungszweck anzuführen.

Für voraussichtliche Nachzahlungen an Einkommensteuer ist E 1-12/2022 als Verwendungszweck anzuführen, für voraussichtlichen Nachzahlungen an Körperschaftsteuer K 1-12/2022. Auch eine Teilzahlung und/oder spätere Zahlung reduziert die Anspruchszinsen. Überhöhte Abschlagszahlungen führen zu keinen positiven Anspruchszinsen. Die Zinsen werden bis zu einem Betrag von EUR 50,00 (Bagatellgrenze) nicht festgesetzt.

Hat man beispielsweise eine Nachzahlung von EUR 50.000,00 zu leisten, muss die Vorauszahlung bereits am 7.10.2023 beim Finanzamt einlangen, da ab diesem Tag Zinsen anfallen. Bei einer Nachzahlung von EUR 20.000,00 beginnen die Zinsen ab 16.10.2023 zu laufen.

Beachten Sie auch, dass die Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind! Andererseits wird Ihr Guthaben aber auch mit 5,88 % veranlagt.

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Text: Petra Schachner-Kröll

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