Im Jahr 2012 hat sich die Steuerwelt wesentlich geändert. Bis zu diesem Jahr war es möglich, Immobilien im Privatvermögen anzuschaffen und 10 Jahre später grundsätzlich völlig steuerfrei wieder zu verkaufen. Diese Regelung betrifft auch Liegenschaften (Grundstücke, Häuser, Wohnungen), die seit jeher im Eigentum sind. Kunstgegenstände jedoch unterliegen nach wie vor der 1-jährigen Spekulationsfrist. Dies gilt jedoch nur für Kunst, die im Privatvermögen gehalten wird. Das heißt, wenn Sie ein Bild im Jahr 2019 anschaffen, dann können sie es 12 Monate später völlig steuerfrei verkaufen. Dies bedeutet, dass Investitionen in Kunstgegenstände steuerlich äußerst interessant sind.
Diese Steuerfreiheit gilt freilich dann nicht, wenn Sie Kunst im betrieblichen Bereich investieren. Wenn sich beispielsweise ein Bild im Betriebsvermögen befindet, ist auch jeglicher Veräußerungsgewinn (Erlös abzüglich ursprüngliche Anschaffungskosten) voll steuerpflichtig. Zu beachten ist weiters, dass man Kunstgegenstände auch nicht abschreiben kann, da diese ja keiner planmäßigen Wertminderung unterliegen, sondern vielmehr an Wert gewinnen.
Betriebliche Investitionen in Kunst bieten daher keinen Steuervorteil. Wenn man von Wertsteigerungen ausgeht, ist es wesentlich sinnvoller die Investition im Privatvermögen zu tätigen.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der private Kunsthandel ein Ausmaß annimmt, das zur Gewerblichkeit führt. In diesem Fall liegt eine generelle Steuerpflicht vor. Die Grenzen zwischen privatem Kunsthandel und gewerblichem Kunsthandel sind jedoch fließend. In derartigen Fällen sollten Sie auf jeden Fall eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, damit sich Ihre Investitionen in Kunst auch steuerlich lohnt.
Mag. Petra SCHACHNER-KRÖLL,
Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin in Graz
Bild: Furgler Fotografie